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Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel: Diese Infos müssen auf die Verpackung

  • Seit 2014 gilt die Lebensmittelinformationsverordnung der EU
  • Verantwortlich für die Produktkennzeichnung sind die Lebensmittelunternehmen
  • Verpflichtend für alle Lebensmittel sind Produktbezeichnung, Haltbarkeitsdatum, Füllmenge, Herstelleranschrift sowie die Auflistung von Nährwerten, Zutaten und Allergenen
  • Für einige Lebensmittel sind weitere Kennzeichnungen Pflicht: etwa Herkunftsangaben, Warnhinweise und Alkoholgehalt


 

Wissen, was drin ist: Genau darum geht es bei den Produktinformationen auf Etiketten und Verpackungen. Auf Lebensmitteln müssen viele Informationen inzwischen verpflichtend angegeben werden. Manche Infos hingegen nur bei bestimmte Waren. In diesem Artikel erklären wir, welche Angaben Etiketten und Verpackungen für Lebensmittel dem Gesetz nach unbedingt enthalten müssen.

Verpflichtende Lebensmittelkennzeichnung: Die Basics

Innerhalb der EU gilt seit 2014 die Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV). Darin enthalten sind einheitliche Standards für die Mindestinformationen, die auf Lebensmittelverpackungen angegeben werden müssen. Das Ziel dahinter ist, einen besseren Gesundheitsschutz für Verbraucher zu gewährleisten. Deshalb sind schon die geforderten Basis-Informationen ziemlich umfangreich.

Wen betrifft die Kennzeichnungspflicht?

 

Verantwortlich für die korrekte Kennzeichnung von Lebensmitteln ist das Lebensmittelunternehmen, unter dessen Namen das Produkt vermarktet wird. Verfügt dieses über keine EU-Niederlassung, steht stattdessen der Importeur in der Pflicht.

 

Definition: Lebensmittelverpackung

Verpackungen für Lebensmittel gehören zur Gruppe der Lebensmittelbedarfsgegenstände – zu dieser Gruppe gehören alle Gegenstände aus unterschiedlichen Materialien, mit denen das Lebensmittel während der Produktion, Verpackung, Lagerung und Zubereitung in Kontakt kommt. Es gibt klare rechtliche Regelungen zu Inhaltstoffen und Bestandteilen, welche die Gesundheit gefährden und den Geruch und Geschmack beeinträchtigen können. Ebenso werden die zugelassenen Gegenstände aus Kunststoff, regenerierter Zellulose und weiterer Materialien amtlich überwacht.

 
 

Lebensmittelbezeichnung

Auf jeder bedruckten Lebensmittelverpackung muss die konkrete Bezeichnung des enthaltenen Lebensmittels vermerkt sein. Denn anders als die meist aus Verkaufsgründen erdachten Produktnamen geben Lebensmittelbezeichnungen unmissverständlich wieder, worum es sich bei einem Produkt genau handelt.

 

Beispiel: Ein Produkt trägt den Namen „Bananentraum“. Ohne weitere Informationen bleibt jedoch unklar, ob es sich dabei um ein Fruchtmus, ein Erfrischungsgetränk oder doch etwas ganz anderes handelt. Aufschluss darüber gibt erst die Produktbezeichnung, wie zum Beispiel „Milchmischgetränk aus Magermilch mit Bananengeschmack“.

 

Wie die genaue Bezeichnung zu lauten hat, hängt von der jeweiligen Art des Produkts ab. Für manche Produktarten gibt es etwa gesetzlich festgelegte Vorschriften (zum Beispiel für Fruchtsäfte, Honig oder Milch). Abweichungen von diesen sind nicht erlaubt. Zu beachten sind ebenso die GMP Richtlinien.



 

Fehlt es an Vorschriften, bestehen zwei Optionen:

 
  • Einerseits kann der Hersteller die verkehrsübliche Bezeichnung nutzen. Also eine Bezeichnung, die von den Verbrauchern des Landes, in dem das Produkt abgesetzt wird, ohne weitere Erläuterung verstanden wird.
  • Andererseits ist eine selbst gewählte Beschreibung des Produkts zulässig, die das Lebensmittel oder seine Verwendung beschreibt. Voraussetzung ist, dass die Beschreibung es den Verbrauchern ermöglicht, die genaue Art des Lebensmittels zu erkennen und von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es unter Umständen verwechselt werden könnte.
 
 

Zutatenverzeichnis

Mit dem Zutatenverzeichnis informieren Hersteller die Konsumenten, wie ein Produkt zusammengesetzt ist: Zutaten, Zusatzstoffe, Aromen und Enzyme. Notwendig ist da Zutatenverzeichnis nur bei Lebensmitteln, die aus mehr als einer Zutat bestehen. Gelistet werden die einzelnen Zutaten in absteigender Reihenfolge, wobei die Zutat mit dem höchsten Gewichtsanteil an erster Stelle genannt wird.

 

Zutaten, die selbst aus Zutaten bestehen (zum Beispiel die Salami einer Tiefkühlpizza), müssen in ihre Einzelbestandteile aufgeschlüsselt werden. Dabei ist es sowohl zulässig, die einzelnen Bestandteile gewichtsabhängig in das Verzeichnis aller Zutaten einzugliedern, als auch die zusammengesetzte Zutat zu nennen und deren Bestandteile direkt nachstehend in Klammern anzuführen.

 

Nicht erforderlich ist die Aufschlüsselung bei zusammengesetzten Zutaten, wenn sie weniger als zwei Prozent des Produkts ausmachen und die Zusammensetzung nicht rechtlich definiert ist. Hier ist ein Hinweis auf die Zutat (z. B. „Schokolade“ oder „Konfitüre“) ausreichend. Die Ausnahme der Ausnahme: Allergene sind immer zu vermerken.

 

Zusatzstoffe wie Farbstoffe, Emulgatoren oder Konservierungsmittel müssen mit ihrem Klassennamen, ihrer speziellen Bezeichnung oder gegebenenfalls ihrer E-Nummer vermerkt werden – wie zum Beispiel als „Verdickungsmittel E 412“. Ausgenommen von der Kennzeichnungspflicht sind Zusatzstoffe und Enzyme, die keine Allergene darstellen sowie im Endprodukt keine technologische Wirkung mehr haben oder entfernt wurden.

 
 

Allergenkennzeichnung

   

Informationen über enthaltene Allergene sind für Allergiker und Menschen mit Lebensmittelunverträglichkeiten ein wichtiges Kriterium beim Kauf von Lebensmitteln. Um erkennbar zu machen, ob ein Lebensmittel unbedenklich ist, müssen die 14 Hauptallergene auf Lebensmittelverpackungen angeführt werden – egal, ob sie als Zutat oder nur in Spuren enthalten sind. Das betrifft:

 
  • glutenhaltige Getreide (mit Nennung der Zutat: Weizen, Roggen etc.)
  • Schalenfrüchte (mit Nennung der Zutat: Mandeln, Haselnüsse etc.)
  • Erdnüsse und Sesamsamen
  • Milch (einschließlich Laktose)
  • Krustentiere, Fisch und Weichtiere
  • Senf und Sellerie
  • Sojabohnen und Lupinen
  • Eier
  • Schwefeldioxid und Sulphite (in Konzentrationen über 10 mg/kg beziehungsweise 10 mg/l, ausgedrückt in SO2)
 

Allergene müssen besonders hervorgehoben werden (unterstrichen, fett oder farblich). Und selbst wenn für ein Lebensmittel kein Zutatenverzeichnis vorgeschrieben ist, muss auf Allergene hingewiesen werden. Nicht erforderlich ist die Kennzeichnung bei Lebensmitteln, aus deren Bezeichnung das Allergen klar abzuleiten ist, wie zum Beispiel bei Erdnüssen.

 
 

Mindesthaltbarkeitsdatum oder Verbrauchsdatum

Das Mindesthaltbarkeitsdatum gibt an, bis zu welchem Zeitpunkt der Hersteller garantiert, dass ein Lebensmittel (ungeöffnet und bei richtiger Lagerung) seine spezifischen Eigenschaften wie Geruch, Geschmack und Nährstoffe behält.

 

Auf das Datum ist dabei mit den Phrasen „mindestens haltbar bis“ oder „mindestens haltbar bis Ende“ zu verweisen. Das genaue Datumsformat hängt davon ab, wie lange das Lebensmittel haltbar ist:

 
  • weniger als drei Monate: Tag und Monat
  • drei bis 18 Monate: Monat und Jahr
  • mehr als 18 Monate: nur das Jahr
 

Das Verbrauchsdatum ist bei leicht verderblichen Lebensmitteln anzugeben, die schon nach kurzer Dauer ein Gesundheitsrisiko darstellen. Hierbei wird mit der Formulierung „zu verbrauchen bis“ auf den letzten Tag hingewiesen, an dem das Lebensmittel verzehrt werden darf. Anzuführen sind dabei Tag und Monat.

 

Wo das Mindesthaltbarkeits- und Verbrauchsdatum auf der bedruckten Verpackung genau stehen muss, ist nicht gesetzlich geregelt. Sofern die Datumsangabe an anderer Stelle als die Hinweisformel gedruckt, muss auf diese aufmerksam zu machen – zum Beispiel per „siehe Deckel“.

 
 

Nährwerte

Der Energiegehalt (häufig auch Brennwert genannt) ist auf allen Lebensmittelverpackungen Vorschrift bzw. verpflichtend anzuführen. In Deutschland wird dieser meist in zwei Einheiten angegeben: in Kilojoule (kJ) und in Kilokalorie (kcal). Verpflichtend ist jedoch nur die Angabe in Kilojoule. Die Einheit der Kilokalorie ist veraltet, darf aber weiterhin zusätzlich genannt werden.



 

Ebenso muss jede Lebensmittelverpackungen die Mengenangaben zu den folgenden sechs Nährstoffen (pro 100 Gramm oder 100 Milliliter) enthalten:

 
  • Fett
  • gesättigte Fettsäuren
  • Kohlehydrate
  • Zucker
  • Eiweiß
  • Salz
 
 

Nettofüllmenge

Verpackungen gibt es in diversen Formen und Größen. Viele davon sind zudem blickdicht. Für die Konsumenten ist es daher oft nur schwer zu erahnen, wie viel Inhalt tatsächlich in einer Verpackung nach Maß steckt. Deshalb muss die Nettofüllmenge auf allen Lebensmittelverpackungen vermerkt sein – je nach Lebensmittel als Gewicht (Gramm/Kilogramm) oder Volumen (Milliliter/Liter).

 
  • Von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind Waren, die weniger als fünf Gramm wiegen.
  • Bei konzentrierten Produkten (z. B. für Suppen und Soßen) muss wiederum angegeben werden, wie viele Liter/Milliliter das zubereitete Produkt ergibt.
  • Bei manchen Lebensmitteln ist die Nettofüllmenge durch eine Stückzahl ersetzbar, zum Beispiel bei diversen Obst- und Gemüsesorten.
 
 

Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmens

Um ein Lebensmittel im Falle von Beanstandungen zurückverfolgen zu können, muss der Name sowie die Anschrift des Lebensmittelunternehmens auf allen Primärverpackungen oder Sekundärverpackungen angeführt werden.

 

Weitere Pflichtangaben für bestimmte Lebensmittel

Für gewisse Lebensmittel gelten noch weitere Kennzeichnungspflichten, die über die oben genannten Mindestinformationen hinausgehen:

 
 

Angaben zur Aufbewahrung oder Verwendung

Bei Lebensmitteln, deren Haltbarkeit von bestimmten Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen abhängt, sind entsprechende Hinweise auf der Verpackung anzugeben.

 

Ein Beispiel dafür sind etwa Lebensmittel wie Milchprodukte, die bei bestimmten Temperaturen gelagert werden müssen. In diesem Fall kann die Kennzeichnung wie folgt lauten: „ungeöffnet und gekühlt bei + 8 °C mindestens haltbar bis“.

 
 

Einfrierdatum

Verpackungen für Fleisch und Fleischerzeugnisse sowie für unverarbeitete Fischereierzeugnisse müssen, sofern die Waren eingefroren werden, mit einem Einfrierdatum versehen werden. Bei mehrmaligem Einfrieren muss das Datum des erstmaligen Einfrierens angegeben werden.

 

 
 

Gebrauchsanweisung

Die Angabe einer Gebrauchsanweisung ist bei Fertiggerichten wie Tiefkühlpizzen verpflichtend und darf nicht ausschließlich bildlich dargestellt werden. Das heißt, die Anleitung muss immer auch wörtlich erfolgen.

 
 

Herkunftsangaben

Eine Reihe von Lebensmittelverpackungen muss neben dem Namen und der Anschrift des Herstellers über die Herkunft des Lebensmittels informieren.

 
  • Bei verpacktem, unverarbeitetem Fleisch (Rind, Schwein, Geflügel, Schaf und Ziege) muss vermerkt werden, in welchen Ländern die Tiere aufgezogen beziehungsweise geschlachtet wurden – bei Rind zudem auch das Geburtsland.
  • Bei Eiern sind Hinweise über Herkunft, Haltung und Frisch vorgeschrieben.
  • Bei den meisten frischen Obst- und Gemüsearten ist das Ursprungsland zu nennen.
  • Bei Honig muss angegeben werden, woher die Mischung stammt: aus EU-Ländern, aus Nicht-EU-Ländern oder aus beidem, also sowohl EU- als auch Nicht-EU-Ländern.
  • Bei frischem und bearbeitetem Fisch sowie bei Krebs- und Weichtieren muss das Fanggebiet und gegebenenfalls die Produktionsmethode angegeben werden.
 
 

Identitätskennzeichen für tierische Produkte

Bei tierischen Produkten ist ein Identitätskennzeichen notwendig, das es den Überwachungsbehörden ermöglicht, das Produkt bis zum Hersteller zurückzuverfolgen.

 
 

Botanische Herkunft bei pflanzlichen Ölen

Enthält ein Lebensmittel pflanzliche Öle oder Fette, ist die botanische Herkunft in der Zutatenliste zu nennen. Das heißt, die Pflanzenart, aus der das Öl oder Fett gewonnen wurde, muss genannt werden. Beispiel: „Rapsöl“ oder „Pflanzenfett (Kokos)“.

 
 

Alkoholgehalt

Bei Getränken, die mehr als 1,2 Volumenprozent Alkohol enthalten, ist der Alkoholgehalt zu vermerken – und zwar im unmittelbaren Umfeld der Produktbezeichnung und der Füllmenge.

 
 

Angaben zu Imitaten

Beim Einsatz von Lebensmittelimitaten (z. B. Surimi, Analogkäse, Klebefleisch) muss der verwendete Ersatzstoff in unmittelbarer Nähe des Produktnamens angegeben werden. Die Schriftgröße muss dabei mindestens 75 Prozent der Schriftgröße des Produktnamens betragen.

 
 

Warnhinweise

Manche Lebensmittel enthalten Stoffe, die unter Umständen gesundheitlich bedenklich sind, zum Beispiel bei übermäßigem Konsum oder für bestimmte Personengruppen. Vorgeschrieben sind deshalb Kennzeichnungen für:

 
  • Azofarbstoffe
  • erhöhter Koffeingehalt
  • Glycyrrhizinsäure und deren Ammoniumsalze
  • mehrwertige Alkohole
  • nicht essbare Wursthüllen
  • Phytosterine

Hinweis zur Vollständigkeit der Liste

 

In diesem Beitrag werden lediglich Auszüge aus der aktuell geltenden EU-Verordnung präsentiert. In den Quellenangaben befindet sich ein Link zur vollständigen Lebensmittelinformationsverordnung.

 
 

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