Vom Rohstoff bis zum Kunden: das Lieferkettengesetz
Mit dem 1. Januar 2023 trat das neue Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz - kurz oft Lieferkettengesetz (als Kürzel LkSG) - in Kraft. Dieses Gesetz beinhaltet Regelungen, die der Achtung von Menschenrechten und Umweltschutzmaßnahmen auf einem globalen Level dienen. Unternehmen sollen dabei stärker in die Verantwortung gezogen werden. Zunächst soll das Gesetz nur für inländische Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden gelten. Was das für Unternehmen und Verbraucher bedeutet, erfahren Sie hier.
Definition: Inhalte des neuen Lieferkettengesetzes
Das Gesetz soll Unternehmen dazu verpflichten, Umweltschutzmaßnahmen und Menschenrechte besser einzuhalten. Es umfasst Sorgfaltspflichten, die dazu beitragen sollen, einen nachhaltigen und fairen Kreislauf zu unterstützen.
Das Lieferkettengesetz: Lieferketten in diesem Sinne
Lieferketten im Sinne des neuen Gesetzes betreffen alle Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens vom ersten bis zum letzten Schritt. Dazu zählen alle Schritte, die zur Produktherstellung oder zur Erbringung der Dienstleistung notwendig waren. Die Lieferkette beginnt somit bereits mit der Rohstoffgewinnung.
Sie endet in der Regel mit der Lieferung an den Endkunden. Auch das Handeln der Unternehmen im eigenen Geschäftsbereich und mit allen (mittelbaren und unmittelbaren) Zulieferern ist betroffen. Dass das Lieferkettengesetz Menschenrechte und Umwelt global schützen soll, werden auch im Ausland vorgenommene Schritte nicht ausgenommen. Ein Unternehmen muss daher grundsätzlich dazu in der Lage sein, jeden Schritt nachverfolgen zu können.
- Die Feststellung betriebsinterner Zuständigkeiten
- Bewertung, Ermittlung und Priorisierung von Risiken in bestehenden Lieferketten
- Einrichtung eines Risikomanagements
- Regelmäßige Risikoanalysen
- Erstellung und Veröffentlichung einer Erklärung zu unternehmerischen Grundsätzen
- Festlegung und Einbau von Präventionsmaßnahmen
- Festlegung und Einbau von Abhilfemaßnahmen
- Einrichtung von Beschwerdekanälen und -verfahren
- Dokumentation über das Lieferkettenmanagement
- Regelmäßige Berichterstattung über die Lieferketten, Risiken und Maßnahmen
Die Feststellung von Zuständigkeiten und die Ermittlung von Risiken in der Lieferkette sind die wichtigsten ersten Schritte eines Unternehmens. Darauf baut schließlich eine Grundsatzerklärung auf, die Maßnahmen beinhaltet, welche Verstöße gegen Menschenrechte und Umweltschutzprinzipien minimieren oder - besser noch - gänzlich vermeiden sollen. Das Gesetz legt dabei den Fokus sowohl auf Präventions- als auch auf Abhilfemaßnahmen. Letztlich müssen auch funktionierende Beschwerdekanäle eingeführt werden, damit Betroffene klare Ansprechpartner vorfinden, sollten Verstöße vorgefallen sein.
Dies ist für die Beteiligten wichtig, damit sie Hilfe erhalten können. Für die Unternehmen sind die Beschwerdekanäle eine wichtige Feedback-Stelle, durch die sie erfahren können, ob die Pflichten eingehalten werden. Gleichzeitig sind Dokumentationen und Berichterstattungen sowie regelmäßige Risikoanalysen tragende Faktoren eines langfristig funktionierenden Systems.
Das Lieferkettengesetz und seine Ziele
Das Lieferkettengesetz hat zwei Hauptziele:
- Wahrung der Menschenrechte
- Bekämpfung von Umweltschutzproblemen
Zu diesen zwei Hauptzielen zählen zahlreiche Details. So sind der Schutz von Arbeitnehmern und Kindern zwei der wichtigsten Grundprinzipien unter dem Oberpunkt Menschenrechte. Kinderarbeit, unfaire Löhne, unwürdige Arbeitsbedingungen und ähnliches soll durch strengere Kontrollen vermieden werden. Vor allem Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Diskriminierung und Gesundheitsschutz sind dabei wichtige Themen. Im Fokus steht vielerorts auch der Schutz vor Landraub und das Recht darauf, Gewerkschaften zu bilden.
Daneben sollen auch Umweltprobleme bekämpft werden, die zu einem großen Anteil von internationalen Lieferketten verursacht werden (beispielsweise hohe Emissionen). Die Einhaltung aller Maßnahmen soll alle an der Lieferkette beteiligten Menschen schützen. Gleichzeitig soll ein fairer internationaler Wettbewerb gestärkt werden.
Wen betrifft das neue Lieferkettengesetz?
Das Lieferkettengesetz betrifft mit Beginn des Jahres 2023 inländische Unternehmen mit einer Größe von mehr als 3.000 Mitarbeitenden. Als inländisch in diesem Sinne gelten Unternehmen, die entweder
- ihren Hauptsitz
- ihren Verwaltungssitz oder
- einen satzungsmäßigen Sitz
im deutschen Inland haben.
Mit Beginn des Jahres 2024 soll die Größe der betroffenen Unternehmen herabgesetzt werden. Dann sollen alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden dazu verpflichtet werden, die Regelungen des Lieferkettengesetzes einzuhalten.
Auswirkungen für Verpackungshersteller und Druckereien
Viele Unternehmen der Verpackungsindustrie sind aufgrund der Mindestgröße und der eigenen Mitarbeiterzahlen noch nicht direkt von dem Gesetz betroffen. Die Auswirkungen des Lieferkettengesetzes betreffen viele der Verpackungsunternehmen jedoch indirekt. Schließlich sind Verpackungsunternehmen stets Teil der Lieferketten. Unternehmen müssen nun mit den Herstellern von bedruckten Verpackungen in Verhandlungen treten und dafür sorgen, dass sie Maßnahmen einhalten, die dem Lieferkettengesetz entsprechen.
Andernfalls kann die Zusammenarbeit mit den betroffenen Unternehmen nicht mehr stattfinden. Auch wenn die Verpackungsindustrie in vielen Bereichen nicht durch das Gesetz verpflichtet wird, muss sie sich letztlich an alle gesetzlichen Vorgaben halten, um wirtschaftsfähig zu bleiben.
Chancen und Risiken der Unternehmen
In erster Linie profitieren die in den Lieferketten beteiligten Menschen von dem neuen Lieferkettengesetz. Indirekt profitieren aber auch Unternehmen und Konsumenten von den Veränderungen. Sie erhalten durch die neuen Regelungen Rechtssicherheit über erlaubte und unerlaubte Handlungen. Außerdem bietet das Gesetz Unternehmen eine neue Handlungsgrundlage für das Lieferkettenmanagement. Konsumenten wiederum erhalten mehr Sicherheit über faire Bedingungen in der Herstellung der erworbenen Produkte.
Unternehmen haben durch das Lieferkettengesetz zwar einen erhöhten Aufwand, können aber langfristig von den Maßnahmen profitieren. Da Umweltschutz und faire Löhne auch bei Verbrauchern immer wichtigere Kriterien bei der Kaufentscheidung sind, können diese Punkte außerdem einen Wettbewerbsvorteil bedeuten.
Kritiker behaupten, dass das Lieferkettengesetz noch lange nicht umfangreich genug gestaltet sei. Allerdings wird mit dem neuem Gesetz ein wichtiger Startpunkt markiert. Da sich der Umfang innerhalb eines Jahres sowieso auch auf kleinere Unternehmen ausweiten soll, ist gut möglich, dass auch weiterführende und strengere Maßnahmen eines Tages Teil des Gesetzes werden.
So wird das Lieferkettengesetz umgesetzt
Unternehmen erhalten durch das Gesetz einen klaren gesetzlichen Rahmen. Die Gesetze sollen dabei stets im zumutbaren Bereich bleiben. Die Zumutbarkeit ist einer der Gründe, warum das Gesetz zunächst nur große Unternehmen zur Teilnahme verpflichtet und kleinere Betriebe mehr Zeit für die Umstellung und Überwachung bekommen.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sorgt für die Überwachung der Gesetzeseinhaltung. Zu diesem Zwecke ist das BAFA mit Kontroll- und Eingriffsbefugnissen ausgestattet. Sollten Verstöße auffallen, können zur Strafe Bußgelder und andere Sanktionen verhängt werden.
Fazit - so sieht das neue Lieferkettengesetz aus
Das neue Lieferkettengesetz beinhaltet Sorgfaltspflichten für Unternehmen, die dem Schutz der Menschenrechte und Nachhaltigkeitsprinzipien dienen. Im Fokus stehen dabei unter anderem Schutz vor Kinder- und Zwangsarbeit, Schutz vor Landraub, Gesundheitsschutz auf der Arbeit und Einhaltung umweltschutzrechtlicher Maßnahmen. Unternehmen, die einen Sitz in Deutschland haben und mehr als 3.000 Mitarbeitende beschäftigen sind betroffen. Sie haben fortan ihre Lieferketten vom ersten bis zum letzten Schritt zu überwachen und Risikoquellen auszulöschen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Schritte im Inland oder Ausland stattfinden.
Zukünftig sind Ausweitungen dieses Gesetzes geplant. So soll das Lieferkettengesetz bereits ab 2024 auch für Unternehmen ab 1.000 Mitarbeitenden gelten. Ob auch inhaltliche Ausweitungen stattfinden, bleibt abzuwarten. Unwahrscheinlich sind sie mit der immer größer werdenden Bedeutung von Umweltschutz und Menschenrechten keinesfalls.
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