Wie sehen regelkonforme Gefahrstoffetiketten aus?
Piktogramme und UFI sind Pflicht auf jeder Verpackung
Die wichtigsten verpflichtenden Angaben auf Gefahrstoffetiketten sind die CLP-Piktogramme und der eindeutige Rezepturidentifikator (UFI). Die Gefahrenpiktogramme können Einsatzkräften in Notsituationen helfen, eine erste Einschätzung möglicher Gefahren einzuschätzen. So können sie die passende Sicherheitsausrüstung wählen und sinnvolle Gegenmaßnahmen einleiten. Der Rezepturidentifikator hingegen ist wichtig für die Kommunikation mit der Giftnotrufzentrale. Geben Einsatzkräfte den Identifikator in der Zentrale an, erhalten sie konkrete Angaben zu potentiellen Risiken und zu den Maßnahmen, die sie ergreifen sollten, um erste Hilfe zu leisten und die Gefahren einzudämmen.
Checkliste: Diese Dinge müssen Gefahrstoffetiketten enthalten
Artikel 17 der CLP-Verordnung gibt Aufschluss darüber, welche Informationen Gefahrstoffetiketten enthalten müssen. Wichtig für die GHS Etiketten sind laut des Artikels die folgenden Angaben:
Das gilt zum Beispiel für Lebensmittel, die nach einer EU-weit einheitlichen Vorgabe gekennzeichnet sein müssen. Die Lebensmittel-Informationsverordnung der EU schreibt als Pflichtangaben unter anderem vor:
- ein Signalwort („Gefahr“ oder „Achtung“),
- Gefahrenhinweise, auch als H-Sätze (hazard statements) bezeichnet,
- Sicherheitshinweise, auch als P-Sätze (precautionary statements bezeichnet), bezogen beispielsweise auf die Prävention und Gegenmaßnahmen der Gefahren sowie die Lagerung und Entsorgung des Produktes.
Zusätzlich ist es Vorschrift, Gefahrstoffetiketten in der Sprache des Staates zu verfassen, in dem das Produkt in Umlauf gebracht wird.
Welche Piktogramme gibt es?
Gefahrenpiktogramme weisen Verbraucher darauf hin, welche konkreten Gefahren von einem Produkt ausgehen. Es handelt sich dabei um ein schwarzes Symbol auf weißem Grund, das von einer roten Raute umrandet wird. Laut der CLP-Verordnung gibt es neun mögliche Piktogramme für Gefahrstoffetiketten:
- GHS01/Explosiv: Bild einer explodierenden Bombe,
- GHS02/Entzündbar: Bild einer Flamme,
- GHS03/Oxidierend: Bild einer Flamme über einem Kreis,
- GHS04/(Druck-)Gase: Bild einer Gasflasche,
- GHS05/Ätzwirkung: Bild von zwei Reagenzgläsern über dem Boden und einer Hand,
- GHS06/Giftig: Bild eines Totenkopfs mit gekreuzten Knochen,
- GHS07/Gesundheitsgefahr: Ausrufezeichen,
- GHS08/Gesundheitsgefahr: Bild einer menschlichen Silhouette mit Rissen,
- GHS09/Umweltgefahr: Bild eines abgestorbenen Baumes und eines toten Fisches.
Diese Verpackungen sind von den Richtlinien betroffen
Transport- und Konsolidierungsverpackungen sind nicht betroffen
Die CLP-Verordnung betrifft alle äußeren, inneren und Zwischenverpackungen, die zur direkten Nutzung eines Produkts nötig sind oder diese vorbereiten. GHS Aufkleber sind hier verpflichtend. Zusätzliche Verpackungen, die beispielsweise für den Schutz der Ware beim Transport über für die Konsolidierung notwendig sind, sind von der Verordnung nicht betroffen. Das bedeutet: Die direkte Umverpackung bzw. Sekundärverpackung einer Batterie muss mit Gefahrstoffetiketten versehen werden, da sie Gefahrgut darstellt. Ein Pappkarton, in dem mehrere Batterieverpackungen vom Herstellungs- zum Verkaufsort transportiert werden, gilt jedoch als Schutz- und Konsolidierungsverpackung. Er unterliegt somit nicht den Regelungen der CLP-Verordnung und benötigt keinen GHS Aufkleber.
Was die Verpackungsindustrie jetzt tun sollte
Da nicht alle bedruckten Verpackungen von den neuen Richtlinien betroffen sind, unterliegt die Verpackungsindustrie nicht dem Druck, jegliche Prozesse umzustellen. Dennoch ist es notwendig, sich genauer mit den neuen Regelungen zu befassen. Ist Ihr Unternehmen in der Verpackungsindustrie tätig, befinden Sie sich laut CLP-Verordnung in der Pflicht, mithilfe von Gefahrstoffetiketten einen ausreichenden Informationsfluss mit Ihren Kunden aufzubauen. Informieren Sie sich daher rechtzeitig darüber, ob und inwiefern die von Ihnen bereitgestellten Verpackungen von den neuen Richtlinien betroffen sind.
Bis wann müssen die Vorschriften umgesetzt werden?
Der neue Stichtag für die Etikettierung ist der 01.01.2025
Ursprünglich wurde Importeuren und nachgeschalteten Anwendern bis Anfang des Jahres 2020 Zeit gegeben, ihre neuen Pflichten umzusetzen. Dieser Termin stellte sich jedoch als nicht praktikabel heraus. Aus diesem Grund verschob die EU-Kommission die erste Frist auf den ersten Januar 2021. Diese betraf allerdings nur neue Gemische, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfasst waren. Für alle Gemische, die nach geltendem nationalen Recht bereits angemeldet wurden, gilt als Stichtag der erste Januar 2025. An diesem Tag werden die neuen Gefahrstoffetiketten und alle zugehörigen Richtlinien verpflichtend.
Einige Meldungen müssen bereits vor 2025 erfolgen
In einigen Fällen kann es nötig werden, bereits vor Ende der aktuellen Übergangsphase eine Meldung zu machen. Das trifft immer dann zu, wenn sich ein Gemisch oder eine Komponente des Gemischs in ihrer Zusammensetzung oder Klassifikation oder im Bezug auf die toxikologischen Merkmale ändern. Solche Veränderungen müssen, ebenso wie neue Markennamen, vom Inhaber an die zuständige Stelle gemeldet werden.
Alte Gebinde dürfen aufgebraucht werden
Stoffe müssen bereits seit 2010 nach der CLP-Verordnung gekennzeichnet werden. Für Gemische gilt diese Regelung seit 2015. Gebinde aus der Zeit vor 2010 beziehungsweise 2015 müssen dennoch nicht entsorgt werden: Sie dürfen in Unternehmen aufgebraucht werden, auch dann, wenn sie über veraltete Gefahrstoffetiketten verfügen. Wichtig: Die Betriebsanweisungen müssen angepasst werden, sobald Gebinde mit dem neuen, gesetzeskonformen GHS Aufkleber beschafft werden.